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Erneuerbare-Energien-GesetzVerweise

§ 27a

Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

EEG 2021

Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist

1Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen.
2Ausgenommen ist der Strom, der verbraucht wird
1.
durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
2.
in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
3.
zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste,
4.
in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, oder
5.
in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach § 14 Absatz 1 reduziert wird.
Fußnote
(+++ § 27a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 27a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Unterabschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)